(Auszug)
Die Verfügungsläger haben keinen Verfügungsanspruch, da die Gesellschafter einer EWlV nicht auf Einziehung der Geschäftsführung durch das Gericht entsprechend §§ 117, 127 HGB klagen können. Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt bei der EWlV vielmehr durch Beschluss ihrer Mitglieder.
Kammergericht Beschluss 15.11.2019 a
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Die "74 Antragsteller"?, viele waren nicht informiert über ihre Vollmacht oder wussten nichts davon! Die 74 haften trotzdem für den angerichteten Schaden.