Fehler bei der Aufnahme von Mitgliedern als Mitglied in der SD ADMIN EWIV reichen nicht aus um Rückwirkend "kein Mitglied zu sein"! Auch wenn ein Herr Zahorka Blödsinn von sich gibt!
Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die bisherigen vom Amtsgericht auf der Grundlage Ihres Vortrages getroffenen Feststellungen für eine Löschung der Eintragungen nach § 395 FamFG nicht ausreichen, weil es weder auf den Abschluss eine Aufnahmevertrages noch eine einstimmige Aufnahme durch alle Gesellschafter entscheiden ankommt, weil auch eine durchgeführte Mitgliedschaft reichen dürfte. Die Löschung nach § 395 FamFG setzt im Übrigen voraus, dass die Tatsachen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Eintragung ergibt auch zur Überzeugung des Gerichts feststehen müssen.